Satzung

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Taekyon Detmold“, Verein für Kampfkunst im Land des Hermann. Er hat seinen Sitz in Detmold und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins

„Taekyon Detmold e.V.“ im Land des Hermann

Der Gerichtsstand ist Detmold.

§2 Zweck und Zielstellung

  1. Zweck des Vereins ist die Pflege des Taekwondo, F.I.S.T.( Freies Individuelles Selbst-verteidigungstraining) des Taiko Trommeln und anderer Kampfsport- und Selbstverteidigungsarten.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und des gewaltfreien Lebens. Satzungszweck ist insbesondere, dass der Verein seine Mitglieder durch sportliches Training körperlich und geistig ertüchtigt sowie in der Selbstverteidigung ausbildet. Der Verein bietet auch Deeskalationstrainings an, um die Gewaltfreiheit zu fördern. Des Weiteren werden die Aufgaben durch Lehrgänge und Seminare verwirklicht.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  4. Der Verein ist Mitglied folgender Verbände: F.I.S.T. European Division e.V., Fußball und Leichtathletikverband NRW, Martial Arts Association International, LSB, weitere Mitgliedschaften sind möglich. Der Verein unterwirft sich den jeweiligen Ordnungen.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder sind Einzelmitglieder (natürliche Personen)
  2. Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand, der über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, erworben.

§4 Vereinsstrafen

Vereinsstrafen können bei vereinsschädigendem Verhalten, Zuwiderhandlungen gegen Vereinsziele, Verletzungen der Mitgliederpflichten, insbesondere loyalitätspflichten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern etc. sowie bestimmten schriftlichen Direktiven/Ordnungen des Vorstandes verhängt werden.

Der Vorstand hat die beschuldigte Partei mündlich oder schriftlich anzuhören.
Der Vorstandsbeschluss ist dem Mitglied schriftlich zuzuleiten.

Vereinsstrafen nach Vorstandbeschluss:

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. Mit dem Tod des Mitglieds
  2. Wenn das Mitglied drei Monate vor Halbjahres- oder drei Monate vor Jahresende eine freiwilligen Austrittserklärung gegenüber dem Vereinsvorstand/Kassierer erbringt.
  3. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausge-schlossen werden:
    • wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Mitgliederpflichten, insbesondere Loyalitätspflichten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern, oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins.
    • Wegen Nichtzahlung des Vereinsbeitrages trotz Mahnung
    • wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
    • wegen offensichtlichen rechtsextremen Aktivitäten
    • wegen unehrenhafter Handlungen

Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig.

§6 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§7 Vorstand

Die Führung des Vereins obliegt dem Vorstand. Dieser besteht aus:

Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Sie bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind gesetzlicher Vorstand im Sinne des §26 BGB. Sie allein vertreten den Verein im rechtlichen Sinne nach außen hin. Der Verein ist auch mit der Unterschrift eines der Vorsitzenden geschäftstüchtig. Die Aufgaben ergeben sich aus den Festlegungen der Mitgliederversammlungen.

Der Vorstand kann Arbeitsgruppen zur Erarbeitung vorgegebener Ziele bestimmen.

§8 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle 2 Jahre statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom gesetzlichen Vorstand einbe-rufen werden, wenn ein Vorstandsmitglied oder mindestens 10% der Mitglieder dies wünscht. Der Antrag ist zu begründen.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter per analogen und/oder elektronischen Rundschreiben, Aushang in der Trainingshalle und Bekanntmachung auf der Internetseite vier Wochen vorher einberufen. Die beabsichtigte Tagesordnung wird mitgeteilt. Beantragte Satzungsänderungen sind der Tagesordnung im genauen Wortlaut beizufügen. Weiter Vorschläge zur Tagesordnung sind schriftlich an den Vorstand bis spätestens 2 Wochen vor dem Tagungstermin zu richten. Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden oder seinem Vertreter geleitet. Im Ausnahmefall kann der 1. Vorsitzende einen Versammlungsleiter benennen. Der Versammlungsleiter übt das Hausrecht aus und entscheidet über die Zulassung von Gästen, ebenso benennt er einen Protokollführer. Bei Neuwahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter, der einen Protokollführer der Mitgliederversammlung wählen lässt.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenenthaltungen zählen als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen notwendig und für die Änderung des Vereinszweckes eine Mehrheit von 100% der abgegebenen Stimmen. Dringlichkeitsanträge müssen begründet werden und können nur behandelt werden wenn 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten dem zugestimmt haben. Abstimmungen erfolgen durch Handhebung, es sei denn dass eines der Mitglieder eine schriftliche Abstimmung verlangt. Über den Verlauf und die Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  4. Online-Mitgliederversammlung und schriftliche Beschlussfassungen
    Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungs-ort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen. Der Vorstand kann in einer Geschäftsordnung für Online-Mitglieder-versammlungen“ geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Mitglieder-versammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitglieder-versammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen. Die „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt.
    Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn
    • alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden,
    • bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat und
    • der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde

§9 Stimmrecht in der Mitgliederversammlung

Die Vorstandsmitglieder haben in der Mitgliederversammlung je eine Stimme. Jede natürliche Person als Mitglied des Vereins hat mit vollendetem 14. Lebensjahr in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts auf eine andere Person ist unzulässig.

§10 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt einen oder mehrere Kassenprüfer. Die Kassenprüfung erfolgt auf Veranlassung des Vorstandes in regelmäßigen Zeitabständen, jedoch mindestens vor der Mitgliederversammlung. Der oder die Kassenprüfer bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.

§11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes soll das Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich an Lichtblicke e.V. übergeben werden.

Satzung geändert am 09.06.2022

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